RKSV

Registrierkassenpflicht & Belegerteilung in Österreich

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Gesetzestext § 131 b der BAO

Vom Gesetz betroffen sind alle Unternehmen, deren Umsätze überwiegend als Bareinnahmen getätigt werden, also mehr als 50% und zwar quantitativ gesehen.

Ministerrat beschließt Erleichterungen zur Registrierkassenpflicht:
Der Ministerrat hat heute einige Erleichterungen zur Registrierkassenpflicht, vor allem für gemeinnützigen
Vereine, Vereinsfeste und Umsätzen im Freien beschlossen.

Die Eckpunkte der Erleichterungen sind:

  • Inkrafttretens für die verpflichtende technische Sicherheitseinrichtung von Registrierkassen ab 1.4.2017
  • Vereinsfeste und Feste von Körperschaften öffentlichen Rechts sollen bis zu einem Ausmaß von 72 Stunden im Jahr (bisher 48 Stunden) von der Registrierkassenpflicht ausgenommen werden. Diese Erleichterung soll auch für Feste von politischen Parteien gelten, allerdings eingeschränkt auf ein ortsübliches Ausmaß (Jahresumsatz bis EUR 15.000,-).
  • für kleine Vereinskantinen entfällt die Registrierkassenpflicht, wenn die Kantine maximal 52 Tage pro Jahr geöffnet ist und einen Umsatz von maximal EUR 30.000 erzielt.
  • Erzielen Unternehmen einen Teil ihrer Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten, sollen diese Umsätze – losgelöst vom Gesamtumsatz - von der Registrierkassenpflicht ausgenommen werden, wenn sie EUR 30.000 nicht überschreiten (Kalte-Hände Regelung).
  • für Kreditinstitute soll die Registrierkassenpflicht entfallen.
  • keine Registrierkassenpflicht soll es für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten geben, wenn die Umsätze EUR 30.000 nicht überschreiten.
  • bei kleinen Vereinsfesten soll eine Zusammenarbeit zwischen Gastronomie und gemeinnützigen
  • Vereinen möglich sein, ohne dass die steuerlichen Begünstigungen für den Verein verloren gehen.
  • für kurzfristig unentgeltlich aushelfende Familienangehörige soll künftig grundsätzlich gelten, dass es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis sondern um „familienhafte Mithilfe“ handelt.


Belegerteilungspflicht

Diese gilt für jeden, außer es ist unzumutbar. Dem Gast/Kunde muss der Beleg ausgehändigt werden und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitnehmen.

Anschaffung neuer Registrierkassen

Wenn bestehende Registrierkassen nicht umgerüstet werden können, gibt es die Möglichkeit einer
vorzeitigen Afa von bis zu € 2.000. Förderung der Anschaffungsprämie von € 200 kann beantragt
werden.


Auszug zu den Bestimmungen -> Link zum PDF

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