Die aktuellen Kassenlösungen der Firma CDSoft entsprechen den gesetzlichen Vorgaben der Kassensicherheitsverordnung (KassenSichV/TSE) in Deutschland.
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Die neue Verordnung KassenSichV in Deutschland soll Manipulationen am Kassensystem verhindern. Daher sind die gesetzlichen Anforderungen an Kassen seit 01.01.2020 deutlich höher. Bezug: § 146a „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ (Bundesgesetzblatt).
Die Verordnung vom deutschen Bundesfinanzministerium für Finanzen (BMF) ist am 01.01.2020 in Kraft getreten, wurde jedoch schon am 22.12.2016 durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz) eingeführt. Dazu müssen alle elektronischen Kassen eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) vorweisen. Alle Daten, die mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst werden, sind ab 01.01.2020 über eine zertifizierte TSE zu schützen und der Finanzverwaltung bei einer Außenprüfung oder Kassennachschau über eine einheitliche digitale Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. Die in Deutschland bereits geltende GoBD, welche die Unveränderbarkeit von Transaktionen regelt, ist davon unberührt und gilt weiterhin.
Es ist eine sogenannte Übergangsfrist zur Umsetzung der Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung bis spätestens zum 30. September 2020 erteilt.
Bundesgesetzblatt --> Link zum PDF
Weiter Informationen zur KassenSichV --> Link auf KassenSichV.com
1. Die technische Sicherheitseinrichtung (TSE)?
Die TSE besteht aus drei Bauteilen und übernimmt die vollständige und richtige Übergabe aller im elektronischen Kassensystem aufgezeichneten Daten.
2. Sie arbeiten mit einer älteren Kasse, die vor 2010 angeschafft wurde?
Prüfen Sie Ihr Kassensystem und informieren Sie sich bei Ihrem Kassenanbieter, ob Ihre Kasse die Anforderungen der KassenSichV ab 2020 erfüllt oder nachträglich mit einer TSE ausgestattet werden kann.
Sie arbeiten bereits mit unseren Kassensystemen S700 bluepos von Schultes?
In dem Fall sind Sie bestens für die neue KassenSichV gerüstet.
3. Gibt es Übergangsfristen für ältere Kassensysteme?
Kassensysteme, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden und die aus baulichen oder technischen Gründen nicht nachgerüstet werden können, dürfen längstens bis 31.12.2022 verwendet werden (Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO).
Kunden die noch mit einem Kassensystem S-600 von Schultes arbeiten:
Wir empfehlen allen Kunden die noch mit einem Kassensystem S-600 von Schultes arbeiten, das Kassensystem umgehend zu wechseln. Es ist abzusehen, dass es ab Sommer 2020, auf Grund der hohen Nachfrage, zu Engpässe bei der Auslieferung von neuen Kassensystemen kommen wird.
Gerne Beraten wir sie unter +49 (0) 831 697 19 50 oder senden Sie uns eine Nachricht über unser Kontaktformular.
4. Gibt es Übergangsfristen für die Aufrüstung mit einer TSE?
Ja, es gibt eine Übergangsfrist zur Umsetzung der Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme. Das Kassensystem muss bis spätestens zum 30. September 2020 mit einer TSE ausgestattet werden.
5. Belegausgabepflicht innerhalb der KassenSichV?
Die Belegausgabepflicht gilt uneingeschränkt ab dem 01.01.2020 und ist unabhängig von der TSE Einrichtung.
6. Was passiert, wenn meine Kasse die Anforderungen des § 146a AO nicht erfüllt?
Erfüllt das verwendete elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung und die durch sie aufgezeichneten Daten nicht den gesetzlichen Anforderungen, muss der steuerpflichtige Unternehmer eventuell damit rechnen, dass das Finanzamt Steuern aufgrund eines geschätzten Gewinns festsetzt.
7. Muss das Kassensystem künftig beim Finanzamt angemeldet werden?
Das Kassensystem muss innerhalb eines Monats nach Einrichtung der TSE beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden.
8. Die TSE oder mein Kassensystem fallen aus – was tun?
Jeder Ausfall der TSE muss vom Steuerpflichtigen (Kassenbesitzer) dokumentiert werden.
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